Bundesverfassungsgericht: Gesetz zu Kinderehen verfassungswidrig

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Bundesverfassungsgericht: Gesetz zu Kinderehen verfassungswidrig
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Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen verstößt gegen das Grundgesetz. Zwar dürfe der Gesetzgeber die Wirksamkeit von im Ausland geschlossenen Ehen von einem Mindestalter abhängig machen, doch müssten Regelungen über die Folgen getroffen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot sogenannter Kinderehen im Grundsatz gebilligt, aber Nachbesserungen des Gesetzes verlangt. Nach der am Mittwoch bekanntgegebenen Entscheidung können in Deutschland Ehen annulliert werden, wenn einer der Partner bei der Heirat unter 16 Jahre alt war. Allerdings muss das Gesetz Regelungen über die Folgen enthalten, etwa zu Unterhaltsansprüchen.

Es ging in Karlsruhe um die Frage, ob das entsprechende Gesetz mit der Verfassung vereinbar ist. Mit einer Neuregelung 2017 wurden im Ausland geschlossene Ehen pauschal für nichtig erklärt, wenn Ehepartner oder -partnerin bei der Heirat jünger als 16 Jahre waren. So sollen Kinder und Jugendliche vor Zwangsheirat geschützt werden.Die schwarz-rote Bundesregierung hatte sich 2017 für ein konsequenteres Vorgehenentschieden.

Aber es gab Bedenken, ob das zu weit geht. Kritiker bemängeln, dass Betroffenen möglicherweise auch Schutz entzogen werde, beispielsweise bei Unterhaltsansprüchen. Der Bundesgerichtshof muss über den Fall eines Paars aus Syrien entscheiden. Er setzte das Verfahren Ende 2018 aus und fragte das Verfassungsgericht, ob die Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

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