Die Richter vom Bundesverfassungsgericht haben entschieden, dass ein grundsätzliches Verbot von im Ausland geschlossene Kinderehen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
In dem Fall ging es um ein Mädchen, das 2015 in Syrien mit 14 Jahren vor einem Scharia-Gericht einen sieben Jahre älteren Mann geheiratet hatte. Wenig später flüchteten beide nach Deutschland. Hier wurde die Jugendliche von ihrem Mann getrennt und in einer Einrichtung für weibliche minderjährige Flüchtlinge untergebracht.
Zum Vormund wurde das städtische Jugendamt bestellt. Dieses wollte vor Gericht durchsetzen, dass die Jugendliche ihren - einstigen - Ehemann nur noch einmal die Woche für drei Stunden unter Aufsicht treffen darf.für ausländisches und internationales Privatrecht eine ausführliche Studie zu den Regeln und Gesetzen im Bezug auf derartige Eheschließungen in anderen Staaten vorgelegt.
Die europäischen Nachbarn ließen demnach Hintertüren offen. Sobald beide Partner das 18. Lebensjahr erreicht haben, werde nach schwedischem und niederländischem Recht der Fehler"geheilt" - die Ehe ist doch wieder wirksam. In der Schweiz bestehe die Möglichkeit, dass eine Ehe im"überwiegenden Interesse" der Eheleute gerichtlich anerkannt wird.
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