In der Pflege ändert sich 2024 einiges. Für einige Pflegebedürftige gelten bereits seit Januar Änderungen bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Wer kann das Entlatungsbudget bereits nutzen?
Aus zwei mach eins: Die Budgettöpfe für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege werden mit dem Entlastungsbudget zusammengelegt.In der Pflege ändert sich 2024 einiges. Für einige Pflegebedürftige gelten bereits seit Januar Änderungen bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Für solche Fälle gibt es die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege. Beide Leistungen werden von der Pflegeversicherung bis zu einem bestimmten Betrag unterstützt - und diewerden. Letzteres ist nicht ganz unkompliziert. Aus diesem Grund wird mit der Pflegereform 2023 ab Juli 2025 das sogenannte Entlastungsbudget eingeführt. Junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit den Pflegegraden 4 und 5 können die Leistungsverbesserung in derzustehen.
Im Rahmen der Verhinderungspflege - wenn die eigentliche Pflegeperson verhindert ist - kann eine Ersatzpflegeperson die nötige Pflege stunden-, tage- oder wochenweise übernehmen. Die Kosten werden bis zu einem Maximalbudget von 1612 Euro pro Jahr von der Pflegeversicherung übernommen. Die Maximaldauer für die Verhinderungspflege beträgt sechs Wochen beziehungsweise 42 Tage pro Jahr.
Im Rahmen der Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige für eine begrenzte Zeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden - zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt wenn die nötige Pflege zuhause nicht geleistet werden kann. Die Leistung ist auf maximal acht Wochen pro Jahr beschränkt.
gelten dann für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege grundsätzlich auch die gleichen Leistungen. Das bedeutet:Für diese Gruppe werden dann auch bereits die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege und die Kurzeitpflege angeglichen. Das Maximalbudget beläuft sich laut