Urteil: Beamte haben keinen Anspruch auf Sabbatjahr – das ist der Grund

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Urteil: Beamte haben keinen Anspruch auf Sabbatjahr – das ist der Grund
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Laut dem Verwaltungsgerichtes Koblenz steht Dienstpflicht in einigen Fällen über der Fürsorgepflicht. Eine einjährige Freistellung ist dann nicht möglich.

Dies lehnte der Arbeitgeber mit Verweis auf den Personalmangel und die ohnehin hohe Arbeitsbelastung ab. Eine sachgerechte Erfüllung der Dienstpflichten sei während der Freistellung der Beamtin nicht gewährleistet. Ihr Widerspruch dagegen blieb erfolglos. Auch das Verwaltungsgericht Koblenz befand, das beklagte Land habe den Antrag der Klägerin auf ein Sabbatjahr zu Recht wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe abgelehnt.

Die Freistellung würde zu einer Verschärfung der bereits bestehenden personellen Engpässe führen und damit die Erfüllung der Aufgaben im Tätigkeitsbereich der Klägerin gefährden, befanden die Richter.

Zudem sei der Dienstherr nicht verpflichtet, die Dienststellen des Landes derart personell auszustatten, dass Wünschen der Beamtinnen und Beamten nach individueller Gestaltung ihrer Arbeitszeit entsprochen werden könne. Gegen diese Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

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