Steuertipp: Was Immobilienkäufer bei „Wohn-Riester“ beachten müssen

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Steuertipp: Was Immobilienkäufer bei „Wohn-Riester“ beachten müssen
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Kapital aus einem Riester-Vertrag darf nicht beliebig zur Darlehenstilgung genutzt werden. Werden Fristen nicht eingehalten, muss das Geld nachversteuert werden.

– ist für viele trotz zunehmender Herausforderungen längst nicht ausgeträumt. Die steigenden Zinsen und Probleme, Handwerker zu finden und Material zu beschaffen, können sie nicht von ihrem Ziel abbringen. Schließlich bedeutet ein Eigenheim mietfreies Wohnen im Alter. Außerdem lassen sich persönliche Wünsche zur Gestaltung am besten in den eigenen vier Wänden umsetzen.

Gerade recht kommt dabei so manchem Bauherren oder Immobilienkäufer die Möglichkeit, Kapital aus einem Riester-Vertrag für die Tilgung eines Darlehens einzusetzen. Ein paar Fallstricke sind bei diesem sogenannten Wohn-Riester allerdings zu beachten. Dies musste auch eine Wohnungskäuferin erfahren, über deren Fall der Bundesfinanzhof zuletzt entschieden hat.

Bei der zuständigen ZfA, der Zulagenstelle für Altersvermögen der Deutschen Rentenversicherung, beantragte die Käuferin eine Auszahlung von insgesamt 10.350 Euro aus ihrem Riester-Altersvorsorgevertrag.

Nachdem die Wohnungskäuferin Anfang Juli 2015 die gewünschte Summe von ihrem Riester-Anbieter erhalten hatte, leistete sie kurz darauf eine erste Tilgung in Höhe von 3.450 Euro. Knapp sieben Monate später folgte die zweite, bevor die letzte Sondertilgung Mitte 2017 floss. Daraufhin stellte das ZfA im selben Jahr die teilweise schädliche Verwendung der Kapitalauszahlung aus dem Wohn-Riester fest und setzte deshalb einen Rückzahlungsbetrag von 1.641,05 Euro fest.

Ausnahmeregelungen gelten nur bei Tod und Scheidung oder wenn innerhalb von fünf Jahren erneut eine förderfähige Immobilie angeschafft wird. Ebenfalls mit Wohn-Riester gefördert werden Anteile an einer Wohngenossenschaft, ein Dauerwohnrecht im Seniorenheim oder der barrierefreie Umbau einer Immobilie.

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