Schülerin an Spreebucht getötet: Angeklagter schweigt
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Die Feststellungen zum Tatgeschehen an der Rummelsburger Bucht hatte der BGH im November vorigen Jahres bestätigt. Sämtliche Feststellungen des Landgerichts zur subjektiven Seite aber wurden von den BGH-Richtern aufgehoben. Es sei im neuen Prozess auch zu prüfen, ob es möglicherweise eine Tat zur Befriedigung des Geschlechtstriebs gewesen sei. Im ersten Urteil war das Gericht vom Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht und nicht von einem Sexualmord ausgegangen.
Der BGH beanstandete, bei der Frage der Schuldfähigkeit sei nicht ausreichend ein Zusammenspiel von Krankheit sowie Alkohol und Drogen berücksichtigt worden. Es sei auch eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zu prüfen.