Klage gegen bayerisches Polizeiaufgabengesetz abgewiesen: Freiheitsentzug als „Ultima Ratio“ ist zulässig

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Klage gegen bayerisches Polizeiaufgabengesetz abgewiesen: Freiheitsentzug als „Ultima Ratio“ ist zulässig
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Vor dem bayerischen Verfassungsgerichtshof ist eine Klage gegen das bayerische Polizeiaufgabengesetz eingestellt und abgewiesen worden.

München - Mittels einer Klage wollte der Bund für Geistesfreiheit München und der Bund für Geistesfreiheit Bayern gegen das bayerische Polizeiaufgabengesetz vorgehen - der bayerische Verfassungsgerichtshof hat diese allerdings nun eingestellt und abgewiesen. Gerichtspräsident Hans-Joachim Heßler erklärte am Mittwoch in München, dass die eingereichte Popularklage auch mangels hinreichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung unzulässig sei.

In ihrer 2018 eingereichten Klage hatten die beiden Bunde vor allem den Präventivgewahrsam und den im Gesetz verankerten Begriff der „drohenden Gefahr“, der als Voraussetzung für einige polizeiliche Maßnahmen ausreicht, als verfassungswidrig kritisiert.

Mit der Entscheidung ist die juristische Debatte um das Gesetz aber noch nicht vorbei. Weitere Klagen gegen das Gesetz sowie sogenannte Meinungsverschiedenheiten der Oppositionsparteien SPD und der Grünen sind noch anhängig. Im vergangenen Jahr wurde eine Klage der Linkspartei gegen die im PAG festgelegte polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen.

Viele Details ‒ unter anderem die Möglichkeit eines richterlich angeordneten Präventivgewahrsams ‒ werden seit Jahren diskutiert. war in der letzten Zeit häufig der Präventivgewahrsam angeordnet worden. Dieser darf bis zu einem Monat dauern, wenn er der Verhinderung von Straftaten dient.

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