Erhält ein Bundestagsabgeordneter im Rentenalter Bezüge, kann er nicht gleichzeitig die volle Rente beanspruchen. Das hat das Bundessozialgericht
Die Halbierung der Altersrente für amtierende Bundestagsabgeordnete wegen laufender Abgeordnetenentschädigungen ist verfassungskonform. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Mittwoch entschieden . Gegen einen entsprechenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung hatte der Bundestagsabgeordnete Klaus Ernst geklagt, dessen Altersrente in Höhe von 50 Prozent ruht, weil er als Mitglied des Deutschen Bundestages eine monatliche Abgeordnetenentschädigung erhält.
Nachdem das Sozialgericht Würzburg in erster Instanz seine Klage abgewiesen hatte, wendete sich der 68 Jahre alte Politiker mit einer sogenannten Sprungrevision direkt an das Bundessozialgericht. Ernst sieht in der Ruhensregelung im Abgeordnetengesetz einen Verstoß gegen die im Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie sowie gegen die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und die geschützte Freiheit des Abgeordneten.
Der 5. Senat des BSG folgte der Argumentation des Sozialgerichtes Würzburg. Eine Verfassungswidrigkeit der Ruhensvorschrift im Abgeordnetengesetz sei nicht zu erkennen, führte die Vorsitzende Richterin aus. Die Regelung stelle eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. "Nach Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei der Abgeordnetenentschädigung um eine Leistung mit Alimentationscharakter, die alle weiteren Leistungen aus öffentlichen Mitteln ausschließt, soweit sie nicht einen Ausgleich für mit dem Mandat verbundenen Aufwand darstellen", führte sie aus.
Die Ruhensvorschrift solle verhindern, dass mehrere Leistungen aus öffentlichen Kassen mit unterhaltssichernder Funktion in vollem Umfang gleichzeitig gezahlt würden, erklärte die Vorsitzende Richterin.
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