Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Teilzeitbeschäftigten bei der Überstundenvergütung gestärkt.
Der EuGH in Luxemburg entschied, dass Teilzeitbeschäftigte unzulässig benachteiligt werden, wenn sie Mehrarbeitszuschläge erst ab der gleichen Gesamtstundenzahl erhalten wie Vollzeitbeschäftigte. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hatte dem EuGH die Klage eines Piloten der Lufthansa CityLine vorgelegt.
Nach Ansicht der Richter werden teilzeitbeschäftigte Piloten durch die Regelung in höherem Maß belastet und können die Ansprüche für eine Vergütung von Überstunden seltener erfüllen. Diese Benachteiligung sei mit EU-Recht nicht vereinbar, sofern sich die Benachteiligung nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt. Inwieweit dies hier der Fall ist, muss nun das Bundesarbeitsgericht prüfen.
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