Das Bundesverfassungsgericht fordert Nachbesserungen bei der Regelung. Der Kern bleibt aber bestehen: Ehen von Minderjährigen sind nichtig. ✍️ Chr_Rath
FREIBURG taz | Die automatische Nichtigkeit von im Ausland geschlossenen Kinderehen bleibt bestehen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das 2017 beschlossene Gesetz zwar für unverhältnismäßig und forderte den Gesetzgeber zu Nachbesserungen auf, es billigte aber die generelle Unwirksamkeit von Kinderehen als Kern des Gesetzes.
Diese Zunahme von Kinderehen in Deutschland führte zu Empörung. „Kinder gehören in die Schule, nicht in die Ehe“, proklamierte damals die CDU/CSU. Die Große Koalition verschärfte daher 2017 die Rechtslage und erklärte im Ausland geschlossene Ehen generell für unwirksam, wenn bei Eheschluss ein:e Partner:in jünger als 16 Jahre war.
Richter:innen sehen legitimes Ziel des Gesetzes Im konkreten Karlsruher Fall ging es um ein verheiratetes Paar aus Syrien, das 2015 in Aschaffenburg ankam; er war 21, sie war 14. Das Jugendamt trennte das Paar und brachte das Mädchen in einer Einrichtung für unbegleitete weibliche Flüchtlinge unter. Der 21-Jährige durfte sie einmal pro Woche drei Stunden besuchen.
Das Bundesverfassungsgericht billigte jetzt aber den Kern des Gesetzes, die automatische Nichtigkeit von im Ausland geschlossenen Kinderehen. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, sich auf eine Einzelfallprüfung zu beschränken, denn diese sei nicht gleich wirksam, das Kindeswohl zu schützen. Bis zu einem rechtskräftigen Gerichtsurteil über die Aufhebung einer Ehe im Einzelfall könne es zu lange dauern.
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