Bayern ist mit seinen Coronaregeln zu weit gegangen. Die im März 2020 verhängten Ausgangssperren waren unverhältnismäßig streng, befand das Bundesverwaltungsgericht. Die Kontaktsperren in Sachsen waren hingegen rechtmäßig.
Das Bundesverwaltungsgericht wies damit die Revision des Freistaats Bayern gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurück, der die Ausgangssperre vom März 2020 in der Vorinstanz für unwirksam erklärt hatte. Das damals verhängte Verbot, die eigene Wohnung zum Verweilen im Freien zu verlassen, »war ein schwerer Eingriff in die Grundrechte«, sagte nun die Vorsitzende Richterin Renate Philipp in Leipzig.
Die Regelung in Bayern sah vor, dass die eigene Wohnung nur aus »triftigen Gründen« verlassen werden durfte. Dazu zählten etwa berufliche Gründe, Arztbesuche, Einkaufen für den täglichen Bedarf sowie Sport und Bewegung an der frischen Luft – allerdings nur allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes.
. Dass dies erforderlich und notwendig gewesen sei, um die Übertragung des Coronavirus einzuschränken, sei auf Grundlage der Argumente der Staatsregierung nicht zu erkennen. In einem zweiten Fall bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit von im Frühjahr 2020 in verhängten Kontaktbeschränkungen sowie die Schließung von Sportstätten und Gastronomiebetrieben. Die Richter wiesen die Revision eines Anwalts gegen ein Urteil des sächsischen Oberverwaltungsgerichts zurück, das die Coronamaßnahmen zuvor für rechtmäßig erklärt hatte.
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