Der Umfang seiner Verspätungen: 1614 Stunden. Dennoch ist es laut Bundesverwaltungsgericht nicht rechtmäßig gewesen, einen regelmäßig unpünktlich zum Job erscheinenden Oberregierungsrat aus dem Dienst zu entfernen.
Kommt ein Beamter regelmäßig zu spät zur Arbeit, darf er deswegen nicht gleich aus dem Dienst entfernt werden. Zwar handle es sich um ein schweres Dienstvergehen, entschied dasin Leipzig am Dienstag. Doch könne es nicht einem monatelangen unerlaubten Fernbleiben vom Dienst gleichgesetzt werden. Grundsätzlich seien niederschwellige Disziplinarmaßnahmen wie etwa das Kürzen von Bezügen geboten.
Es ging um einen Mann, der als Oberregierungsrat bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht arbeitete. Da er oft die Kernarbeitszeit nicht einhielt und zu spät kam, leitete die Bafin ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein und erhob schließlich Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf. Dieses entfernte den Mann aus dem Beamtenverhältnis, weil er innerhalb von vier Jahren an 816 Tagen zu spät gekommen sei.
Das Oberverwaltungsgericht in Münster wies die Berufung gegen diese Entscheidung zurück. Ein vorsätzliches Fernbleiben an Teilen von Arbeitstagen, das sich auf einen vergleichbaren Zeitraum wie das Schwänzen von mehreren Monaten summiere, indiziere die Höchstmaßnahme. Das sah das Bundesverwaltungsgericht anders und hob die Urteile der Vorinstanzen auf. Es stufte den Mann stattdessen in das Amt eines Regierungsrats zurück.
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