EuGH-Urteil: Anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Deutschland rechtswidrig
Telekommunikationsanbieter und Internetprovider dürfen in der EU die Daten ihrer Kunden nicht auf Vorrat speichern.Eine Ausnahme sei nur bei strengen Voraussetzungen möglich.
Die deutsche Vorratsdatenspeicherung ist mit EU-Recht nicht vereinbar. Ohne Anlass dürften die Kommunikationsdaten aller Bürgerinnen und Bürger nicht gespeichert werden, entschied der Europäische Gerichtshof am Dienstag in Luxemburg. Nur unter bestimmten strengen Voraussetzungen sei eine begrenzte Datenspeicherung zulässig.Die sogenannte Vorratsdatenspeicherung ist hoch umstritten.
Hintergrund des nun gefällten Urteils ist ein Rechtsstreit der Bundesnetzagentur mit dem Internetprovider SpaceNet und, die sich gegen die Speicherpflicht im Telekommunikationsgesetz wehren. Die Bundesnetzagentur hatte diese Regelung bereits 2017 auf Eis gelegt, nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden hatte, dass SpaceNet nicht zur Speicherung der Daten verpflichtet werden darf. Das war wenige Tage, bevor die neue Regel eigentlich in Kraft treten sollte.
Nun hat der EuGH darüber entschieden. Wieder einmal, muss man sagen, denn der Gerichtshof hat in den vergangenen Jahren regelmäßig über die Vorratsdatenspeicherung in verschiedenen Ländern geurteilt und die nationalen Regelungen meistens gekippt. Die Linie der Richter war dabei recht eindeutig: Das anlasslose Speichern von Kommunikationsdaten verstößt demnach grundsätzlich gegen EU-Recht.
Eine Ausnahme gilt bei einer akuten Bedrohung der nationalen Sicherheit. In diesem Fall kann eine zeitlich begrenzte, begründete Datenspeicherung zulässig sein. Der Begriff der nationalen Sicherheit wird aber eng gefasst: Erst im April entschied der EuGH zur Vorratsdatenspeicherung in Irland, dass schwere Straftaten wie Mord nicht darunter fallen.
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