Baden-Württemberg: Ärger um die 110 - Warum Notrufe nicht geortet werden können

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Baden-Württemberg: Ärger um die 110 - Warum Notrufe nicht geortet werden können
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Föderales Absurdistan? Wer in Not die 110 wählt, kann teils nicht geortet werden. Technisch wäre das zwar problemlos möglich, aber rechtlich gibt es Probleme - und die liegen in Baden-Württemberg.

Föderales Absurdistan? Wer in Not die 110 wählt, kann teils nicht geortet werden. Technisch wäre das zwar problemlos möglich, aber rechtlich gibt es Probleme - und die liegen in Baden-Württemberg.

Stuttgart - Wegen rechtlicher Hürden in Baden-Württemberg kann die Polizei Notrufe an die 110 im Südwesten und anderorts in Deutschland nicht rasch zurückverfolgen. Die Ortungsdaten aus ganz Deutschland fließen zwar zentral nach Baden-Württemberg, können wegen der Rechtslage aber nicht abgerufen und weitergegeben werden, wie das Innenministerium bestätigte. Es sei unklar, ob das hiesige Polizeigesetz dafür eine ausreichende Rechtsgrundlage biete.

Technisch ist eine Ortung über das Verfahren "Advanced Mobile Location" möglich. Dabei werden auf einem Smartphone beim Wählen des Notrufs verschiedene Sensoren wie das GPS eingeschaltet und die Daten automatisch übertragen. Im Schwarzwald steht der zentrale AML-Server für ganz Deutschland. Das EU-Recht schreibt die Übermittlung der Ortungsdaten vor. Für den Umgang mit den Daten fehle aber die Rechtsgrundlage, kritisiert der Landesbeauftragte für den Datenschutz. Nur im Einzelfall dürfe der Standort hilfloser Personen ermittelt werden. Allerdings fordere der europäische Gesetzgeber eine automatische Übermittlung des Standorts, sobald man die 110 wählt.

Deshalb brauche es eine Rechtsgrundlage, die klarstelle, was mit den Daten gemacht werden dürfe. "Dies gilt insbesondere im Falle der Polizei, die nicht nur dafür zuständig ist, in Notlagen zu helfen, also Gefahren abzuwehren, sondern auch im Falle von Anhaltspunkten für Straftaten zu ermitteln", so ein Sprecher des Landesdatenschutzbeauftragten. Die Standortdaten dürften ausschließlich zur Hilfeleistung verwendet werden, so die Forderung.

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